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Bei dem konkreten Geschäft (!) sei ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Reitlehrers allenfalls "äußerlich". In Folge greift auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB zulasten des Reitlehrers im konkreten Fall nicht.

Siehe dazu im Übrigen: BGH-Pressemitteilung 161/2017 vom 18.10.2017