Das OLG Bremen hat in seiner o. g. Entscheidung festgestellt, dass die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Anordnungen i. S. v. § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB ausnahmsweise durch eine letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten widerrufen werden können. Dies setzt zum einen jedoch voraus, dass sich die Ehegatten durch einen "Änderungsvorbehalt" eben dazu bereits ermächtigt haben. Daneben kann diese von den Ehegatten ursprünglich bereits eingeräumte Änderungsbefugnis von der Zustimmung eines Testamentsvollstreckers (sofern vorgesehen und vorhanden) abhängig gemacht werden (Ls. 1).