"Grundsätzlich gilt: Inwieweit ein Wildbewuchs entfernt werden muss, hängt insbesondere von den örtlichen Gegebenheiten und Sichtverhältnissen auf der Straße ab. In diesem Zusammenhang gilt es aber auch, einer übermäßigen Einwirkung der öffentlichen Straße auf das Privatgrundstück, sprich Ihre Pferdeweide, zu verhindern. Der Anlieger kann gegen Einwirkungen aus dem öffentlichen Raum auf sein Grundstück einen Beseitigungsanspruch haben, wenn er den Zustand nicht dulden muss – hier kommen landesrechtliche Regelungen zum Tragen. Von gepflanzten Gehölzen dürfen bekanntlich weder für Mensch noch Tier Gefahren ausgehen. Daher stellt sich die Frage, inwieweit dies auf den Wildbewuchs von Bergahorn in der Nähe einer Pferdeweide anwendbar ist. Meines Erachtens streitet dafür bereits Art. 20a GG. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht ist allerdings nicht unbegrenzt, es sind durch Städte/Gemeinden notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.
Sie sollten beachten, dass Ihnen als Weidebetreiber auch eine Verkehrssicherungspflicht Ihren Kunden gegenüber obliegt. Als Weidebetreiber sind Sie daher gut beraten, wenn sie Weiden in den gefährdeten Bereichen im Herbst ggf. gar großflächig absperren, die Weide im Frühjahr nach Keimlingen absuchen/diese entfernen, daneben beifüttern u. v. m.“
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