Ausschnittweise heisst es dort:
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Im Zusammenhang mit Insolvenzen ist immer wieder zu beobachten, dass sich die betroffenen Schuldner verwaltungsrechtlichen Verfahren zum Entzug des berufsrechtlichen Betätigungsrechts ausgesetzt sehen. Dies belastet die Schuldner nicht nur mental. Die berufliche Existenz ist damit sozusagen zusätzlich bedroht. Zudem konterkariert dies evtl. auch den in § 1 InsO zu Grunde gelegten Sanierungsgedanken: Eine übertragende Sanierung setzt üblicherweise einen existenten Geschäftsbetrieb des Schuldners voraus. Der Beitrag zeigt diese Gemengelage anhand einiger öffentlich-rechtlicher Endentscheidungen in Kurzform auf:
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Fazit/Praxistipp
Das OVG Koblenz hat in der o. g. Entscheidung immerhin zunächst geprüft, ob den Verfehlungen des Fahrlehrers nicht mit einer Auflage als geringerem Eingriff in das Recht auf Berufsausübung aus Art. 12 GG begegnet werden kann. Beispielsweise in einer Fahrschule zu arbeiten, in der der Fahrlehrer nicht Entgelte in bar kassieren dürften. Dies hat es letztlich abgelehnt, da das konkrete Verhalten in der Gesamtschau auch wegen der Nichtführung/Manipulation von Tagesnacheisen die Annahme rechtfertigt, dass der Fahrlehrer auch in Zukunft die Fahrschüler anstiftet „inoffiziell“ Fahrstunden zu nehmen. Auch der Zahnarzt in der obigen Entscheidung des BVerwG hat es definitiv überzogen.
Dies sind aber nicht die Gewerbetreibenden, die sich im Rahmen der wirtschaftlichen Krise oft entsprechend der eingangs kurz gefassten Formel zur Unzuverlässigkeit entsprechenden Verwaltungs-Verfahren ausgesetzt sehen. Letzteren kann auch nach der Rechtsprechung gerade durch ein Insolvenzverfahren geholfen werden: Im Wege der Gesamtschau ist demnach zu prüfen, ob eine ausweglose wirtschaftliche Situation vorliegt und somit eine Prognose zu rechtfertigen ist, die eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht gewährleistet. Dies spiegelt sich in gewisser Weise auch in dem oben zitierten § 12 GewO wieder. Die Wirkung dieser Norm beginnt mit (etwaigen) vorläufigen Sicherungsmaßnahmen und dauert so lange, als eventuell noch Insolvenzplan zu erfüllen bzw. ein Insolvenzverfahren nicht aufgehoben ist (so zutreffend BayVGH a.a.O., Ziff. 1.1 m. w N.). Sinn und Zweck der Norm ist nach der zitierten Entscheidung zu erreichen, dass während des Insolvenzverfahrens keine dem Ziel des Insolvenzverfahrens zuwider laufende Entscheidung im gewerberechtlichen Verfahren getroffen wird, um nicht mit den Zielen des Insolvenzverfahrens in Konflikt zu geraten und die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch derartige Maßnahmen zu vereiteln. Ergo sind bereits in einem vorläufigen Insolvenzverfahren insbesondere durchgreifende Sanierungsmaßnahmen hin zu einer dauerhaft wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuraten. Gegebenenfalls sollte dies mit der Beauftragung eines Steuerberaters, um zukünftig den steuerlichen Verpflichtung pünktlich und korrekt nachzukommen, einhergehen. Die entsprechende Verwaltungsbehörde sollte hierüber informiert werden und bleiben. Die Praxis zeigt, dass dadurch insgesamt „Konzessionen“ erhalten werden und Betriebe insolvenzrechtlich saniert in eine neue Zukunft entlassen werden können.
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In der Praxis bietet § 12 GewO ein Zeitfenster, um aktiv tätig zu werden. Sollte parallel zum Gewerbeuntersagungsverfahren ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren anhängig sein, kann sozusagen im Umkehrschluss zu der Kurzformel oben agiert werden; exemplarisch:
Abgabe von Steuererklärungen für die Vergangenheit + Beauftragung Steuerberater für die Zukunft + Beseitigung der Insolvenzgründe = Zuverlässigkeit in der Zukunft….
(wünschenswert wäre natürlich auch noch eine Verhaltensänderung des Gewerbetreibenden)"