"....Das OLG Frankfurt (Urteil v. 27.04.2007 – 19 U 47/06) erging zu einem Haftungsfall wegen fehlender Hinweise des Hufschmiedes:
Der Beklagte beschlug als Hufschmied regelmäßig etwa alle zwei Monate das Turnier-Pferd des Klägers. Anfang Dezember 2001 stellte der beklagte Hufschmied erstmalig fest, dass bei dem Pferd an einem der Hufe eine sogenannten „loose Wand“ in einem Umfang von 2 bis 3 cm vorlag. Acht Monate später beschlug der Beklagte das Pferd des Klägers in dessen Stall erneut. Nach dem Beschlag teilte der Hufschmied dem Kläger mit, dass das Pferd lahm sei und in eine Klinik gebracht werden müsse. Es ging in der Klinik für das Tier jäh weiter: Lederhautentzündung, wiederkehrenden Hufgeschwüren und Sudek’sche Erkrankung. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger führte aus, bei rechtzeitigem Hinweis auf die festgestellte lose Wand und entsprechender sachgemäßer tiermedizinischer Behandlung hätte der Tod des Pferdes verhindert werden können. Die Huferkrankung hätte restlos ausgeheilt werden können. Das OLG Frankfurt hat den Hufschmied zu Schadensersatz in Höhe des Wertes des Pferdes verurteilt, weil der beklagte Hufschmied schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt ha: Der Hufschmied habe den Tierhalter bei erstmaligem Feststellen der losen Wand nicht darauf hingewiesen, dass eine tierärztliche Behandlung erforderlich sei. Der beklagte Hufschmied hatte behauptet, er habe entsprechende Hinweise gegeben, er konnte diesen Nachweis aber nicht führen (dazu insgesamt ausführlich Rosbach/Weiß/Meyer, Pferderecht, Kapitel 6, Rz. 22ff.)
Hier sehen Sie aber auch schon die tatsächliche Problematik: Nämlich der Beweisbarkeit entsprechend der der zivilprozessualen Beweislastverteilung. Sie sollten also darauf achten, dass Ihre aktuelle Schmiedin/die Klinik hier umfassend protokollieren/bildlich sichern etc.
Zur Frage der Kosten/-Erstattung, die sich daran anschließt: Die Unterstellkosten für das Pferd während der „fehlerbedingten Ruhepause“ sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (sog. „Sowieso-Kosten“). Die vom Hufschmied verursachte „Nichtreitbarkeit“ des Pferdes stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann einen erstattungsfähigen Schaden dar, wenn der Pferdehalter auf die ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGH NJW 1987, 50); was bei einem privaten Reitpferd eher nicht der Fall ist (LG Augsburg ZfS 1988, 42). Ein erheblich teurere Spezialbeschlag, den Ihr Schmied vorstehenden Parametern entsprechend – nachweislich – verursacht hat, dürfte zu erstatten sein...“
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