Neue LPO, hier Erstattung von Nenngeld. Beispiel:  

Ein Reiter meldet bei einem Turnier eine Prüfung die an einem Freitag für Abends ausgeschrieben ist. In der endgültigen Zeiteinteilung wurde die Prüfung dann auf den nächstenTag verlegt. Der Reiter kann dann jedoch nicht an der Prüfung teilnehmen und fordert das Nenngeld zurück.

Der Turnier-Veranstalter verweigert die Rückzahlung – zu Unrecht:

Der Wortlaut der §§ 24 ff. LPO 2018 ist da eindeutig. Nur: Die Rückzahlung von Nenngeldern sind bis zum Ende der PLS/Turnier abzuholen (vgl. der eindeutige Wortlaut § 24 S.2 bzw. § 26 Ziff. 2.2). Im Regelfall soll der Veranstalter nicht mehr dazu verpflichtet sein, später noch auszuzahlen.

Ob sich dieser Aufwand im Ergebnis lohnt, bleibt letztlich neben Wirtschaftlichkeitserwägungen auch Geschmackssache.

PS: Vorstehendes gilt entsprechend auch für Preisgelder.  Sie sind während des Turniers auszuzahlen und nur noch ausnahmsweise nachzuzahlen.

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