Der in der Zeitung Rheinlands Reiter + Pferde 03-2017 auf Seite 68 erschienene Beitrag im Auszug:

 

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Im Zivilprozess muss grds. jede Partei darlegen und nach Bestreiten durch die Gegenseite beweisen, was für sie vorteilhaft ist – die sog. Darlegungs- und Beweislast. In Schadensersatzprozessen gilt dies auch für die Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Hiervon gibt es Ausnahmen; von Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr wie Sie z. B. § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf normiert. Ähnliche Fälle der Beweislastumkehr gab es bisher nach Richterrecht insbesondere im Bereich Arzthaftungsrecht bei einem Anscheinsbeweis/einem groben Behandlungsfehler. Nach der Entscheidung des OLG Köln vom 02.09.2016 sollen nun auch Hufschmiede im Einzelfall nachzuweisen haben, dass der Schaden am Pferd nicht durch den Hufbeschlag entstanden ist!

Der Entscheidung lag kurzgefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Das (inter-) national regelmäßig und erfolgreich vorgestellte Springpferd des Klägers war im Rahmen von Lahmheitsuntersuchungen auf Turnieren gemäß FN-Regularien untersucht worden. Es ging erst nach einem Heißbeschlag durch den beklagten Schmied chronisch lahm. Letztlich wurde das Pferd eingeschläfert. Der Kläger verlangte von dem Schmied Schadensersatz i. H. v. 350.000 € wegen Wertlosigkeit des Pferdes, da es springuntauglich war. Nach dem eigentlich geltenden, oben dargestellten Prinzip der Darlegungs- und Beweislast wäre also der Kläger gehalten gewesen darzulegen und zu beweisen, dass eben die Behandlung des Schmiedes, im Konkreten der von ihm vorne rechts zu kurz ausgeschnittene Huf sowie die Vernagelung, zu der zeitnah mit dem Beschlag auftretenden Lahmheit geführt haben. Der Kläger führte hierzu aus, dass es nach dem zuvor erwähnten Sachverhalt der Turnier-Lahmheitsuntersuchungen den Anschein habe, dass dem so sei: Wäre das Pferd bereits lahm gewesen, wäre es mit Startverboten belegt worden.

Wichtig für die Praxis ist, dass das OLG Köln ähnlich wie oben ausgeführt bei Humanmedizinern oder seit der Entscheidung des BGH v. 10.05.20116 – VI ZR 247/15 auch bei Tierärzten die Beweislastumkehr auch auf die Tätigkeit von Hufschmieden für grundsätzlich anwendbar hält. Jedoch „nur“ bei groben Behandlungsfehlern. Im Ergebnis hat das OLG die Klage (ebenso wie erstinstanzlich das LG Aachen am 15.08.2012 – 11 O 368/10) zu Gunsten des Hufschmiedes abgewiesen. Aber nur weil es dem Kläger nicht gelungen sei, einen groben Behandlungsfehler des Schmiedes nachzuweisen. Letzterem war es per älteren Röntgenbildern und Zeugen gelungen nachzuweisen, dass eine degenerative Hufgelenk-Krankheit des Springpferdes die Ursache - jedenfalls für dessen chronische - Lahmheit war. Die seinerzeit bestehende, akute Lahmheit verursacht durch ein starkes Zurückschneiden des Hufes oder/und vernageln war versicherungstechnisch bereits reguliert...."

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